Wahlschein
Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahllokal wählen wollen, benötigen einen Wahlschein. Mit diesem Wahlschein kann in einem beliebigen Wahllokal innerhalb des jeweiligen Ortsbezirks gewählt werden.
Briefwahl
Wer am Wahltag kein Wahllokal aufsuchen kann, kann durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
… nur auf Antrag
Briefwahlunterlagen werden grundsätzlich nur auf Antrag verschickt.
… ab sofort
Briefwahlunterlagen können schriftlich – per Fax, Post – persönlich (nicht telefonisch) oder online beantragt werden. Die Versendung erfolgt in der Regel am Tag des Eingangs, frühestens ab 25. Januar 2016.
… persönlich vor dem Wahltag wählen
Die Briefwahlunterlagen können in den Briefwahlausgabestellen auch persönlich ab dem 1. Februar 2016 abgeholt werden. Wenn die Wahlbenachrichtigungen zugestellt wurden (bis spätestens 14. Februar 2016), wird gebeten, diese und einen amtlichen Ausweis mitzubringen, bis dahin liegen in den Ausgabestellen formlose Anträge bereit.
Wer so vorgeht, erspart sich gegebenenfalls lange Postlaufzeiten und das Risiko des Verlusts der Briefwahlunterlagen.
… Vollmacht erteilen
Wer erkrankt oder sonst nicht in der Lage ist, kann dazu auch eine Person seines Vertrauens mit der Abholung beauftragen (siehe Rückseite der Wahlbenachrichtigung). Der Bevollmächtigte benötigt dafür eine schriftliche Vollmacht und muss schriftlich erklären, dass er für höchstens vier Personen tätig wird.
… Antragsende der Briefwahl
Briefwahlanträge werden nur bis 4. März 2016, 13 Uhr, entgegen genommen. Danach ist eine Briefwahl nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis am Wahltag um 15 Uhr möglich.